Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Unser Angebot ist auf Basis der uns vom Auftraggeber oder anderen Auskunftsbefugten
erteilten Auskünfte erstellt. Für die Richtigkeit der Angaben und deren Vollständigkeit
können wir nicht haften. Irrtum und Zwischenverkauf und -vermietung bleiben vorbehalten.
- Ein Maklervertrag mit Bettina Schmitt Immobilien OHG kommt durch schriftliche
Vereinbarung oder auch durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage
des übergebenen Exposés und den dort genannten Bedingungen zustande. Sollte der vom
Auftraggeber gewünschte wirtschaftliche Erfolg mindestens mitursächlich auf die
Maklertätigkeit zurückzuführen sein, entsteht Anspruch auf die Erfolgsprovision (Courtage).
- Die Angebote sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und müssen vertraulich
behandelt werden. Bei Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung, ist der Angebotsempfänger
zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das
Geschäft, ohne mit uns einen Maklervertrag vereinbart zu haben, abschließt. Weitere
Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.
- Wir behalten uns vor, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden.
- Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten
Geschäftes ein anderes zustande kommt (wie etwa Kauf statt Miete oder vice versa), sofern der
wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von meinem Angebot abweicht.
- Die Provision ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss in gehöriger Form bzw. bei Abschluss
eines gleichwertigen Geschäftes, das im Zusammenhang mit dem von mir unterbreiteten Angebot
steht. Erwerbs- und Nutzungsbedingungen sind mir vom Auftraggeber mitzuteilen.
- Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Courtageforderung sind ausgeschlossen,
soweit die aufrechenbare Forderung nicht bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
- Sollte dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt sein, ist uns dies
unverzüglich (innerhalb von drei Tagen nach Entgegennahme meines Angebots) mitzuteilen.
Wird nicht so verfahren, gilt die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit als unwiderlegbar
vermutet, wenn der Empfänger danach den Hauptvertrag abschließt. In einem solchen Fall ist
der Empfänger verpflichtet, an Provision die in den jeweiligen Angeboten aufgeführten
Beträge zu zahlen. Der Einwand fehlender Ursächlichkeit ist mithin ausgeschlossen.
- Erfüllungsort / Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Maklers, soweit dies gesetzlich
zulässig ist.
- 10. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so
soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame
Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den beiden
Parteien und deren wirtschaftlichen Interesse am nächsten kommt und der vertraglichen
Vereinbarung nicht zuwider läuft.
Stand: Jan. 2021