Wem gehört die Immobilie, wer darf den Weg über das Grundstück nutzen, und welche Bank hat noch eine Grundschuld eingetragen? All das steht im Grundbuch. Wir erklären, wie es aufgebaut ist.
Der Aufbau
| Teil | Inhalt |
|---|---|
| Bestandsverzeichnis | Lage, Flurstück, Größe; bei Wohnungen der Miteigentumsanteil |
| Abteilung I | Eigentümer und Grund des Erwerbs (Kauf, Erbe, Schenkung) |
| Abteilung II | Lasten und Beschränkungen: Wegerechte, Wohnrechte, Nießbrauch, Vorkaufsrechte |
| Abteilung III | Grundpfandrechte: Grundschulden und Hypotheken |
Was Käufer prüfen sollten
Besonders Abteilung II verdient Aufmerksamkeit. Ein eingetragenes Wohnrecht oder ein Nießbrauch kann den Wert einer Immobilie stark mindern. Grundschulden in Abteilung III werden dagegen üblicherweise mit dem Kaufpreis abgelöst und anschließend gelöscht.
Wer Einsicht nehmen darf
Das Grundbuch ist nicht öffentlich. Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nachweist – etwa Eigentümer, Notare oder Kaufinteressenten mit konkreter Kaufabsicht und Vollmacht. Zuständig ist das Grundbuchamt beim jeweiligen Amtsgericht.
Unser Service: Als Verkäufer müssen Sie sich nicht selbst darum kümmern. Mit Ihrer Vollmacht beschaffen wir einen aktuellen Auszug und prüfen ihn auf Eintragungen, die Käufer klären wollen.
Persönliche Beratung: Als Immobilienmakler in Frankfurt, Dreieich, Offenbach und im Taunus beraten wir Sie gern – kostenfrei und unverbindlich, in unseren Büros in Frankfurt, Dreieich-Buchschlag, Neu-Isenburg und Offenbach oder direkt bei Ihnen vor Ort.
Stand-Hinweis: Wir beziehen uns immer auf die jeweils aktuelle Fassung der genannten Gesetze und Regelungen. Zahlen, Steuersätze und Förderbedingungen können sich ändern und sind deshalb nicht immer tagesaktuell. Wir geben uns aber größte Mühe, sie aktuell zu halten. Stand: November 2026.